Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 20 Transparenzverpflichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/20#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zugang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken, sowie über die zu zahlenden Entgelte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/20#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/20#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, insbesondere verpflichten, ihr Vereinbarungen über von ihm gewährte Zugangsleistungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine öffentliche Vereinbarung nach Satz 1 einsehen können.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 20 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 19.10.2006 – 1 K 2976/05Zitiert von 4
- VG Köln, 19.10.2006 – 1 K 2979/05Zitiert von 1
- BVerwG, 24.02.2016 – 6 C 62/14Drittschutz im StandardangebotüberprüfungsverfahrenZitiert von 27
- BVerwG, 28.11.2007 – 6 C 42.06Zitiert von 268
- VG Köln, 21.01.2009 – 21 K 2048/07Zitiert von 4
- BVerwG, 28.11.2007 – 6 C 46.06Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.05.2021 – 21 K 1274/17
- BVerwG, 19.12.2019 – 6 B 66/19
- BVerwG, 16.12.2019 – 6 B 36/19Anfechtung einer Regulierungsverfügung durch einen zugangsberechtigten Wettbewerber des regulierten Unternehmens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.